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Schnellüberblick §36 WaffG

Seit dem 06. Juli 2017 gelten neue Vorschriften für die Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen in Deutschland. Nach der Änderung des Waffengesetzes sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, nur noch in Waffenschränken, die mindestens über Widerstandsgrad 0 nach DIN EN 1143-1 verfügen, aufzubewahren. Tresormodelle, dessen Kaufdatum vor dem 06.07.2017 liegen, dürfen weiterhin verwendet werden, es gilt der Bestandsschutz.
Für Informationen zur Aufbewahrung von mehr Lang- oder Kurzwaffen, informieren Sie sich bitte unter folgendem Link oder kontaktieren Sie die zuständige Behörde.

Weitere Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html